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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Maßgeblicher Zeitpunkt) Altes GKG gilt, wenn das Verfahren vor dem 1.7.2004 anhängig wurde (§ 71 I GKG n.F.) 1. Gesetzliche Bewertungsregeln: a. Grundregel: (a) Gesetzeslage: "In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen" (§ 48 II 1 12 II 1 GKG). (b) Bedeutung: Der Gegenstandswert von Ehesachen ist unter Berücksichtigung insbesondere des Umfangs (dazu) und der Bedeutung (dazu) der Sache sowie der Vermögensverhältnisse (dazu) und Einkommensverhältnisse (dazu) der Parteien zu bestimmen. Der Wert ist zunächst nach den Einkommensverhältnissen zu bestimmen und dann ggf. nach den anderen Kriterien anzuheben oder herabzusetzen, OLG Hamm DRsp 2009/975 = FamRZ 2006,806; a.A.: die Einkommensverhältnisse [...]
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