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Altes Recht (-->EG-VO 1347/2000 generell / -->Anwendbar für So/Ug/HK?) (Nur in Verfahren bis 28.2.2005) (Neu: -->EG-VO 2201/2003) 1. Falls das Ehegericht aus anderen Gründen für die Ehe zuständig ist: Die EG-VO 1347/2000 ist dann für die internationale Zuständigkeit zur Sorge ohne Belang, es gelten allgemeine Regeln, insbesondere das MSA (dazu), Rahm/ Künkel IIIB R.1462.1. 2. Falls die Zuständigkeit des Ehegerichts auf der EG-VO 1347/2000 beruht: Soweit die EG-VO auch wegen der "elterlichen Verantwortung" anwendbar ist (dazu), regelt sie auch insoweit die internationale Zuständigkeit (auch für einen einschlägigen Gegenantrag, Art.5 EG-VO 1347/2000); Fragen der örtlichen Zuständigkeit (dazu), Verbund etc. bleiben jedoch der lex fori überlassen, Kohler NJW 2001,12. Wer ist danach international zuständig? a. Wenn K seinen gewöhnlichen Aufenthalt (dazu) im Land des Eheverfahrens hat: (a) Wer ist zuständig? Die Gerichte im Land des Ehegerichts (dazu) [...]
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