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Nur für Fam-Altverfahren (dazu) (-->Neues Fam-Recht) Folgendes gilt subsidiär für Fälle, in denen ausnahmsweise kein Abkommen gilt (dazu): 1. Sind deutsche Gerichte international zuständig? a. Nach §§ 35b, 43, 64 III 2 FGG? Eine konkurrierende (§ 35b III FGG) internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht in folgenden Fällen: (a) Bei deutscher Staatsangehörigkeit des Kindes: Wenn das Kind Deutscher ist (dazu) (§ 35b I Nr.1 FGG). Soweit es seinen Wohnsitz in einem anderen MSA-Vertragsstaat hat, geht zwar das MSA vor (dazu), aber die BRD hat ein Evokationsrecht (dazu), OLG Düsseldorf FamRZ 1999,669. (b) Oder bei Inlands-Aufenthalt des Kindes: Wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt (dazu) in Deutschland hat (§ 35b I Nr.2 FGG; dies entspricht dem vorrangigen MSA). (c) Oder bei Regelungsbedürfnis: Wenn das Kind der Fürsorge durch deutsche Gerichte bedarf (§ 35b II FGG). In Deutschland muss also ein Regelungsbedürfnis bestehen; dieses kann während des [...]
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