(>IntFamRVG: örtliche Zuständigkeit) Ab 1.8.2022: Dann gilt für Neuverfahren die EU-VO 2019/1111 >Dazu. 3. Restfälle deutschen Rechts zur Zuständigkeit 1. Falls bereits ein ausländisches Gericht befasst ist: Eine ausländische Rechtshängigkeit ist auch (dazu) in Verfahren wegen Sorge und Herausgabe grds. zu beachten, Rahm/ Künkel VIII R.401.1. 2. Sonst: In welcher Rangfolge sind vorrangige (Art.3 EGBGB) Rechtsquellen zu prüfen? Ab 1.8.2022 ist die EU-VO 2019/1111 vorrangig >Dazu. 1) EG-VO 2201/2003 ("Brüssel-IIa-VO") (Text): 1a) Worum handelt es sich? >Dazu. 1b) Falls danach diese VO in Betracht kommt: Dann gelten hinsichtlich der elterlichen Verantwortung folgende spezielle Regeln: 1ba) Internationale Zuständigkeit: >Dazu (>Eilanträge). 1bb) Anerkennung von Entscheidungen: >Dazu. 1bc) Vollstreckung: >Dazu. 1bd) Hilfe durch Zentrale Behörden: >Dazu. 1c) Unter welchen Voraussetzungen ist diese VO zur elterlichen Verantwortung [...]