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(>Wortlaut der VO) (>EG-VO 2201/2003 generell / >Anwendbar zur elterlichen Verantwortung? / >Bei Entführung) Ab 1.8.2022: Dann gilt für Neuverfahren die EU-VO 2019/1111 >Dazu. 2. Änderung der Zuständigkeit wegen Sachnähe? 1. Wer ist international zuständig bei Verfahrensbeginn? (>Bei fraglicher Zuständigkeit / >Bei Eilanträgen / >Bei Unterbringung) (>Bei bereits bestehender Rechtshängigkeit) a. Greift die VO ein? >Dazu. b. Spezialregelung: Bei Zusammenhang mit einem Eheverfahren: (Grundzuständigkeit: >s.u.) (a) Grundsätze: Das Gericht des bereits anhängigen Eheverfahrens ist ggf. für damit verbundene Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung zuständig auf Grund von Art.12 I EG-VO 2201/2003 (Text) i.V.m. § 152 I FamFG (dazu). Hier kommt es i.d.R. nicht darauf an, ob sich das Kind in einem Mitgliedstaat aufhält (Art.12 IV EG-VO 2201/2003 >Text); dies gilt allerdings nicht, wenn die Voraussetzungen von Art.12 nicht vorliegen, EuGH [...]
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