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1. Genügt in FG-Verfahren die Kenntnis des Gerichts? Ein zuständigkeitsbestimmender (dazu) gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners ist auch dann maßgeblich, wenn er dem Antragsteller nicht bekannt ist, wohl aber dem Gericht; dieses hat lediglich mitzuteilen, in welchem Gerichtsbezirk der Aufenthalt liegt, OLG Karlsruhe DRsp 1999/9752 = FamRZ 1999,1085. 2. In ZPO-Verfahren: a. Genügt der Aufenthalt für die örtliche Zuständigkeit (dazu)? (a) Wann zu prüfen? Wenn eine Person "keinen Wohnsitz hat" (§ 16 ZPO >Text). (b) Genügt dann ein tatsächlicher Aufenthalt? Wenn objektiv keinerlei Wohnsitz besteht (auch nicht im Ausland), reicht nach § 16 1.HS ZPO für die örtliche Zuständigkeit ein tatsächlicher Aufenthalt, OLG Saarbrücken NJW-RR 1993,191. Ausreichend ist dazu, dass sich jemand an einem Ort vorübergehend aufhält, KG OLGZ 1973,151, sofern der Aufenthalt bei Zustellung noch besteht, Zöller[30.] 16 ZPO R.7. (c) Was ist, wenn der Aufenthalt nicht [...]
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