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(>Grundsätze / >Umzug) 3. Anstaltsunterbringung / Inhaftierung 1. Nach Kindesentführung: a. Welche Kriterien gelten hier? Der gewöhnliche Aufenthalt ist nach allgemeinen Regeln (dazu) zu bestimmen, h.M., vgl. Rahm/ Künkel VIII R.462 ff. Die Anforderungen sind nicht verschärft, sofern nicht eine ausländische Zuständigkeit erschlichen wurde, BGH DRsp 2002/9927 = FamRZ 2002,1182 = NJW 2002,2955. Ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt kann auch gegen den Willen des Sorgeberechtigten begründet werden, OLG Stuttgart DRsp 1997/632 LS = FamRZ 1997,51, OLG Hamm DRsp 2012/1197. Kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt besteht, solange eine Rückführung nach dem HKiEntÜ (dazu) naheliegend und erfolgversprechend ist, OLG Karlsruhe DRsp 1999/3909. Jedenfalls kurzfristig ändert sich am bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt nichts, OLG Nürnberg DRsp 2011/6958. Dass die Rückführung des Kindes in den Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts angeordnet wurde, schließt nicht gänzlich [...]
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