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1. Wann wird der Aufenthalt "gewöhnlich"? a. Grundsätze: Erforderlich ist ein Aufenthalt von einer Dauer, die (zum Unterschied von dem einfachen oder schlichten Aufenthalt) nicht nur gering oder vorübergehend ist, BGH DRsp 1993/111 = FamRZ 1993,798. Ein zukunftsoffener Verbleib "bis auf Weiteres" genügt, VGH Kassel NJW 2004,874. Wenn ein Aufenthalt den Lebensmittelpunkt darstellt, ist er nicht nur vorübergehend, BGH DRsp 2012/11643 = FamRZ 1975,272 = NJW 1975,1068. Der Begriff ist faktisch geprägt, ein rechtsgeschäftlicher oder natürlicher Bleibewille ist nicht erforderlich, OLG Frankfurt DRsp 2006/22082 = FamRZ 2006,883, OLG Bremen DRsp 2016/346 = NJW 2016,655. Er wird von einer auf längere Dauer angelegten sozialen Eingliederung gekennzeichnet, die den Aufenthaltsort als Mittelpunkt der Lebensführung ausweist, und die ggf. vom Willen unabhängig sein kann, BT-Drs.16/6308 S.226. Auch Personen ohne besondere gesellschaftliche Kontakte hier bei [...]
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