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(>Grundsätze) 1. Bei Internatsbesuch: Wenn das Kind mit gewisser Regelmäßigkeit zu den Eltern (bzw. zum Elternteil) zurückkehrt, bleibt der dortige gewöhnliche Aufenthalt des Kindes erhalten, AG Rottweil DRsp 1998/213 = FamRZ 1997,1408. 2. Bei auswärtigem Studium: Der gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes ist am Studienort, wenn das Kind sich im wesentlichen dort und nicht an seinem Wohnsitz aufhält, OLG Hamm DRsp 2002/6192 = FamRZ 2002,54. Anderes gilt bei fester Rückkehrabsicht (dazu). 3. Bei deutschen Soldaten: (>Bei ausländischen) § 9 BGB (Text) begründet einen Wohnsitz am Standort, der gewöhnliche Aufenthalt kann davon aber abweichen, OLG Frankfurt NJW 1961,1586; so wenn eine anderweitige Wohnung aufrecht erhalten bleibt (dazu), OLG Stuttgart NJW 1969,384. [...]
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