(Spanien: >Scheidung / >Trennung / >Unterhalt) 1. Während bzw. vor dem Eheverfahren: a. Beim Familiengericht: Eine Regelung kann ggf. auch schon vor Anhängigkeit des Eheverfahrens beantragt werden (Art.104 C.c.): (a) Bei einverständlicher Trennung oder Scheidung: Die Parteien müssen unabdingbar den Vorschlag (dazu) einer Vereinbarung nach Art.103 Nr.2 C.c. einreichen (Art.81 Nr.1 bzw. 86 C.c.). Diese ist für den Richter nicht verbindlich. (b) Im streitigen Verfahren: Der Richter trifft eine Maßnahme nach Art.103 Nr.2 C.c.. b. Bei häuslicher Gewalt: Für vorläufige Schutzanordnungen ist das Strafgericht zuständig, Casals/ Ribot FamRZ 2004,1435. 2. Im Ehe-Urteil: a. Bei einverständlicher Trennung oder Scheidung: Die Parteien müssen unabdingbar den Vorschlag einer Vereinbarung nach Art.90 I b) C.c. einreichen (Art.81 Nr.1 bzw. 86 C.c.). Diese ist für den Richter nicht verbindlich. b. Im streitigen Verfahren: Der Richter trifft eine Maßnahme nach Artt.91, 96 C.c.. [...]