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(Spanien: >Scheidung / >Unterhalt / >Wohnung/Hausrat) 1. Voraussetzungen: a. Grundlagen: >Dazu (vgl. Martín-Casals/ Ribot FamRZ 2006,1334, Arbaizar/ Pasche NZFam 2019,369). b. Bei einverständlicher Trennung (Art.81 I Nr.1 C.c.): (1) Antrag: ".. wird gerichtlich die Trennung ausgesprochen: 1. auf Antrag beider Ehegatten oder eines Ehegatten mit Einverständnis des anderen ..". (2) Mindestens 3 Monate seit Eheschließung (bis 9.7.2005 1 Jahr) (3) Einreichung eines Vorschlags einer Folgenvereinbarung über Sorge, Umgang, Wohnung/ Hausrat, Unterhalt und Güterrecht für die Zeit während des Verfahrens (Art.103 C.c.) sowie nach dem Trennungsurteil (Art.90 C.c.). Die Vereinbarung ist vom Richter zu billigen (Art.90 II C.c.), anderenfalls trifft er Anordnungen nach Art.91 C.c.. c. Bei streitiger Trennung: (a) Ab dem 10.7.2005: "Auf Antrag eines Ehegatten, wenn 3 Monate seit der Eheschließung verstrichen sind" oder wenn eine Gefahrenlage glaubhaft gemacht [...]
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