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(Spanien: >Scheidung / >Trennung / >Wohnung/Hausrat) 1. Rechtsgrundlage: Maßgeblich ist der Código Civil vom 24.7.1889 (C.c.) mit Änderungen vom 10.7.2005. Obwohl Spanien verschiedene Rechtsordnungen aufweist, gilt nach dem spanischen interlokalen Recht das Eherecht mit Ausnahme des Güterrechts in Spanien einheitlich (Art.13 I a.E. C.c.). Allerdings können partikulare Rechte vorrangig sein, vgl. Wendl-Staudigl[5.] § 7 R.166, Daum FPR 2013,68 ff. 2. Ehegattenunterhalt: a. Rechtsgrund: (a) Grundsätze: vgl. Rau FamRZ 1982,334, Kneip FamRZ 1982,445. Während des Getrenntlebens gelten speziell Art.97 ff C.c., Daum FPR 2013,70. (b) Bei gebilligter Vereinbarung (Art.90 II C.c.): Diese gilt für die Dauer des Scheidungsverfahrens gemäß Art.103 Nr.3 C.c., danach gemäß Art.90 I d) und f) C.c.. (c) Ohne oder bei unbilliger Vereinbarung (Art.91 C.c.): Für die Dauer des Verfahrens gilt Art.103 Nr.3 C.c.; ggf. auch schon vor dem Verfahren (Art.104 C.c.). Im Urteil auf Trennung [...]
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