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(Polen: >Scheidung / >Güterrecht/Hausrat / >Wohnung) 3. Ehegattenunterhalt / 4. Abänderung? 1. Grundlagen: a. Gesetz: Maßgeblich ist der Familien- und Vormundschaftskodex vom 25.2.1964 ("FVK"). Subsidiär ist das ZGB anzuwenden, de Vries FPR 2013,65. b. Aktivlegitimation: Leistungen der Sozialversicherungsanstalt ZUS führen nicht zum Übergang des Anspruchs, OLG Hamm FamRZ 2006,969. 2. Kindesunterhalt: a. Grundlagen: (a) Worauf beruht der Anspruch? Art.128, 133 ff FVK, vgl. de Vries FPR 2013,68. Minderjährige und Volljährige sind gleichrangig. Maßstab sind die Bedürfnisse des Kindes sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse von S (Art.135 FVK). Zur Präzisierung von Art.135 aus 2016 vgl. Bugajski FamRZ 2017,1473. (b) Wann endet er? Wenn das Kind für den eigenen Unterhalt sorgen kann (Art.133 § 1 FVK), wozu der Abschluss der Schule als solcher nicht genügt. Maßgeblich ist der Abschluss einer Ausbildung, die der Begabung entspricht und eine den [...]
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