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(Polen: >Scheidung / >Unterhalt / >Wohnung) Maßgeblich ist der Familien- und Vormundschaftskodex vom 25.2.1964 ("FVK"). 1. Hausrat: Das Güterrecht gilt entsprechend (Art.34 FVK). 2. Güterrecht: a. Grundsatz: Gütergemeinschaft: Nach Art.31 ff FVK besteht an allen während der Ehe erworbenen Vermögensgegenständen Gütergemeinschaft mit Ausnahme höchstpersönlicher Gegenstände (Art.33 FVK). Vor Beendigung der Gütergemeinschaft kann keine Auseinandersetzung des Gemeinschaftsvermögens verlangt werden (Art.35 FVK). b. Wie wird die Gütergemeinschaft beendet? (a) Durch Notarvertrag (Art.47 ff FVK). (b) Bei Entmündigung (Art.53 f FVK). (c) Durch Aufhebungsurteil (Art.52 ff FVK; auf Antrag aus "wichtigen Gründen"). Dann kann Gütertrennung angeordnet werden; zur Reform vgl. Bugajski FamRZ 2008,1710. (d) Durch Beendigung der Ehe (dazu) (Art.55 ff FVK); auf Antrag ist im Scheidungsurteil (dazu) auch eine Teilung des Gemeinschaftsvermögens möglich [...]
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