(Polen: >Unterhalt / >Güterrecht/Hausrat / >Wohnung) 3. Schuldspruch? / 4. Polnischer Verbund 1. Grundlagen: a. Rückverweisung? Das polnische IPR sieht grds. keine Rückverweisung vor, OLG Hamm DRsp 1996/3318 LS = IPRax 1993,104, AG Leverkusen FamRZ 2006,950. Eine Rückverweisung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Ehegatte nachträglich eine andere Staatsangehörigkeit erworben und die polnische verloren hat: >Dazu. b. Rechtsgrundlage: Maßgeblich für das polnische Scheidungsrecht ist der Familien- und Vormundschaftskodex vom 25.2.1964 ("FVK"). 2. Scheidungsvoraussetzungen nach polnischem Recht: a. Zerrüttung: (a) Grundsatz: Die Scheidung kann von jedem Ehegatten verlangt werden, wenn eine "vollständige und dauernde Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft eingetreten" ist (Art.56 § 1 FVK). (b) Wann ist Zerrüttung gegeben? Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung nicht zu erwarten ist, was bei [...]