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(Österreich: >Scheidung / >Wohnung/Hausrat/Güterrecht / >Sorge/Kindschaft) 1. Kindesunterhalt: Die Regelungen gemäß § 140 ABGB entsprechen weitgehend dem deutschen Recht. Zur gängigen "Prozentwertmethode" vgl. Gitschthaler FPR 2013,90. 2. Ehegattenunterhalt: a. Vor Trennung: Grds. besteht ein Anspruch auf Barunterhalt (§ 94 III AGBG). Verweigerung kann ein Scheidungsgrund nach § 49 EheG sein (dazu), vgl. Ferrari FamRZ 2001,897. b. Während des Getrenntlebens: Anspruch nach § 94 II 2 ABGB. c. Nachehelich: (a) Grundlagen: Anspruch nach §§ 66 ff EheG i.V.m. § 94 I und II ABGB. § 68a EheG begründet ab dem 1.1.2000 einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Unterhalt, Ferrari FamRZ 2001,898. Im Übrigen richtet sich der Unterhalt weiterhin nach dem Scheidungsverschulden, Gitschthaler FPR 2013,93. (b) Höhe: Ziel von § 94 II ABGB ist die Absicherung des Ehegatten, der den Haushalt hauptverantwortlich geführt hat und der allenfalls über Einkünfte aus [...]
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