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(Österreich: >Scheidung / >Unterhalt / >Wohnung/Hausrat/Güterrecht) Zu den Auswirkungen des KindRÄG ab dem 1.7.2001 vgl. Ferrari/ Pfeiler FamRZ 2002,1079. Zum Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz ab 1.2.2013 vgl. Ferrari/ Richter FamRZ 2003,1457. 1. Elterliche Sorge: a. Vor Trennung: Die "Obsorge" besteht nach §§ 144 ff AGBG. Gemeinsame Obsorge kann auch bei nichtehelicher Wohngemeinschaft mit gerichtlicher Genehmigung vereinbart werden (§ 167 AGBG), Ferrari/Pfeiler FamRZ 2002,1083. Maßgeblich ist stets das Kindeswohl (§ 138 ABGB). b. Während des Getrenntlebens: Die gemeinsame Obsorge kann auf Antrag aufgehoben werden (§ 177b AGBG), Ferrari/Pfeiler FamRZ 2002,1082. c. Ab Scheidung: Es bleibt bei der gemeinsamen Obsorge, sofern die Eltern Einigkeit über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes erzielen; die Vereinbarung ist gerichtlich zu genehmigen (§ 177 ABGB). Nachträglich kann gemeinsame Obsorge nur durch Vereinbarung herbeigeführt [...]
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