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(>§ 1615a im Kontext) 2. Wann ist hier der Antragsgegner passivlegitimiert? 1. Wann sind die Sonderregeln anwendbar (also §§ 1615l ff BGB >Text)? a. Gesetzeslage: (a) Aktuell: "Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr.1, § 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt" (§ 1615a BGB). (b) Außerdem? Die bisherigen §§ 1615b bis 1615k BGB sind zum 1.7.1998 entfallen, § 1615o BGB (dazu) wird für Neuverfahren ab 1.9.2009 aufgehoben (Art.50 Nr.25 FGG-RG >dazu). b. Falls eine Zuordnung des Kindes zur Ehe der Mutter in Betracht kommt: (a) Grundsätze: Die Sonderregeln der §§ 1615l bis 1615n BGB (Text) gelten nur dann, wenn der (auch der verstorbene >dazu) Ehemann der Mutter weder rechtlich noch tatsächlich der Vater des Kindes ist. Eine Vaterschaft durch Ehe [...]
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