Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO sind aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) (>Vorgehen nach § 654 ZPO) 1. Wann kommt eine Abänderung nach § 654 ZPO in Betracht? a. In welchen Fällen? (a) Nach einem vereinfachten Kindesunterhalts-Verfahren: Wenn eine Festsetzung von Unterhalt (nach § 649 I ZPO >dazu) rechtskräftig ist (§ 654 I ZPO). (b) Nach Vaterschafts-Feststellung (dazu): Wenn innerhalb des Kindschafts-Verfahrens ein Urteil auch über den Kindesunterhalt (nach § 653 ZPO; dazu) ergangen ist. Dieses muss rechtskräftig sein (§ 654 I ZPO), aber nicht notwendigerweise bereits i.S.v. § 653 II ZPO (dazu) wirksam. b. Wie ist dann vorzugehen? >Dazu. 2. Hat § 654 ZPO Vorrang vor § 323 ZPO? a. Grundsätze: (a) Besonderheiten von § 654 ZPO: (aa) Nach dem vereinfachten Verfahren (dazu): Mit der Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses fällt die Beschränkung der Anträge (dazu) und der Einwendungen (dazu) im vereinfachten Verfahren weg. [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen