(>§ 1615l-n im Kontext) 3. Bei Kindstod / 4. Wie können Ansprüche geltend gemacht werden? 1. Wenn die Mutter stirbt: a. Wer trägt die Kosten ihrer Beerdigung? (a) Gesetzeslage: "Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist" (§ 1615m BGB). (b) Bedeutung: Der nichteheliche Vater haftet ggf. nach den Erben der Mutter (§ 1968 BGB >Text) vor deren sonstigen Verwandten für die Beerdigungskosten. Zu deren Umfang vgl. Stollenwerk Praxishandbuch-2 "Beerdigungskosten". (c) Wann haftet der Vater? Nur wenn der Tod kausal auf Schwangerschaft bzw. Entbindung beruht (§ 1615m BGB). Wenn der Tod bei einer Abtreibung eintritt, kommt es auf den Einzelfall an, Palandt[75.] 1615m R.1. Es handelt sich um keinen echten Unterhaltsanspruch, so dass weder Bedürftigkeit noch Leistungsfähigkeit zu prüfen sind, Wendl-Staudigl[5.] § [...]