Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Besteht generell ein Wahlrecht?) 1. Wenn das Rechtsmittel bereits eingelegt ist: Ist § 323 ZPO (dazu) zulässig? a. Die Rechtshängigkeit des früheren Verfahrens geht vor: Da der Unterhaltsanspruch weiterhin rechthängig ist, ist eine Abänderungsklage unzulässig, Wendl-Staudigl[5.] § 8 R.153. Dies gilt auch für ein Abänderungsverlangen des Rechtsmittelbeklagten, soweit er noch ein Anschlussrechtsmittel (dazu) einlegen könnte, BGH FamRZ 1986,43, OLG Hamm FamRZ 1996,1088. b. Falls die Unzulässigkeit übersehen wurde: Wenn ein dennoch ergangenes Abänderungsurteil rechtskräftig wird, geht dessen Rechtskraft auch der Rechtsmittelentscheidung vor; das noch laufende Rechtsmittelverfahren wird dann unzulässig, OLG Hamm FamRZ 1985,505. 2. Wenn noch kein gegenstandsgleicher Rechtsbehelf eingelegt ist: Geht § 323 ZPO (dazu)? a. Falls noch Einspruch möglich ist: Eine Abänderungsklage gegen ein Versäumnisurteil ist [...]