Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Nach Abweisung einer Abänderungsklage) 1. Wie weit reicht die Rechtskraft der Abweisung (dazu)? a. Grundsätze: Die Entscheidung wird rechtskräftig ohne Rücksicht darauf, ob Gesichtspunkte nicht vorgetragen oder vom Gericht nicht oder unrichtig gewürdigt worden sind (dazu). Das Urteil entfaltet keine materielle Rechtskraft für die Zukunft, OLG München FamRZ 2009,1338 = NJW 2009,3246. Es besagt nur, dass nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung die beantragte Rechtsfolge nicht ausgesprochen werden konnte, BGH FamRZ 1990,863. I.d.R. beruht die Abweisung nicht auf einer Prognose, deren Unrichtigwerden mit § 323 ZPO geltend zu machen wäre, OLG Naumburg DRsp 2008/10747 = FamRZ 2008,1546. b. Nach Abänderung: Wenn Unterhalt durch eine Abänderungsentscheidung aberkannt wurde: -->Dazu. 2. Inwieweit könnte G nach Erst-Abweisung erneut Unterhalt einklagen? a. Grundsätze: Hinsichtlich künftigen Unterhalts ist ein [...]