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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Umgekehrt: Vorgehen von G?) 1. Nach vereinfachtem Abänderungsverfahren: S müsste jetzt Klage nach § 656 ZPO erheben (dazu). 2. Wenn der geänderte Titel im Verfahren nach § 323 ZPO ergangen ist: a. Wenn zuvor S auf Abänderung geklagt hatte: (a) Wenn das Ermäßigungsbegehren erfolglos war: Nachdem zuvor eine Abänderungsklage abgewiesen wurde, ist eine erneute Klage von S gemäß § 323 ZPO (dazu) gegen den Ursprungstitel zulässig, jedoch ist das bereits zurückgewiesene Abänderungsvorbringen präkludiert, OLG Karlsruhe FamRZ 1987,395. Eine von der letzten Prognose abweichende Entwicklung ist durch Abänderungsklage vorzubringen, BGH DRsp 2008/6291 = FamRZ 2008,872 = NJW 2008,1525. (b) Soweit das Ermäßigungsbegehren erfolgreich war: Jetzt wäre von S nach § 323 ZPO (dazu) auf weitere Abänderung (des Ursprungstitels in der Fassung der vorigen Abänderungsentscheidung) zu klagen. Das setzt aber voraus, dass weitere [...]
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