1. Wofür ist die Frage erheblich? a. Wenn schon ein Titel über denselben Gegenstand vorliegt: Dann kommen grds. nur Anträge auf Abänderung dieses Titels nach §§ 238 ff FamFG (dazu) (323 ZPO >dazu) in Betracht, OLG Zweibrücken NJWE-FER 2000,53 = FamRZ 2000,907 LS. Ausnahmen sind möglich nach einer offenen Teilklage (dazu). b. Wenn die neue Klage einen verschiedenen Gegenstand betrifft: Eine neue Leistungsklage ist als Nachforderungsklage (dazu) ohne Verstoß gegen § 322 ZPO (dazu) (i.V.m. § 113 I 2 FamFG >Text) bzw. gegen bestehende Rechtshängigkeit zulässig; eine Abänderungsklage kommt dann nicht in Betracht, Wendl-Staudigl[5.] § 8 R.155. 2. Fälle: Ist der Gegenstand gleich? a) Trennungs- + Nachehelicher Ehegatten-Unterhalt: Nein, BGH DRsp 1994/5077 LS = FamRZ 1981,242 = NJW 1981,978, OLG Hamm DRsp 1999/1240 = FamRZ 1998,1512. b) Vorsorge- + Elementarunterhalt: Ja, es handelt sich um Teile des laufenden Unterhalts und damit um denselben Streitgegenstand, BGH DRsp [...]