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(>Wer muss Belastungen beweisen?) 3. Auswirkung auf die Bedürftigkeit von G 1. Ist eine Belastung schon für den Bedarf von G relevant? a. Muss differenziert werden? Nur beim Ehegattenunterhalt (und beim Lebenspartner-Unterhalt) ist eine Differenzierung nach dem Bedarf einerseits sowie Bedürftigkeit (dazu) von G bzw. Leistungsfähigkeit (dazu) von S andererseits relevant. b. Was gilt beim Ehegattenunterhalt? (a) Grundsatz: Passiva bei G oder S, welche die maßgeblichen Lebensverhältnisse geprägt haben (dazu), sind bereinigend abzuziehen und begrenzen grds. bereits den Bedarf. (b) Wäre die Berechtigung zu prüfen? Insoweit stellt sich nicht die Frage der Berechtigung des Abzugs, sondern ggf. die des objektiven Maßstabs (dazu). 2. Schlägt eine Belastung von S auf dessen Leistungsfähigkeit durch? a. Wenn die Belastung der Privatsphäre von S zuzurechnen ist: Solche Kosten muss S jedenfalls im Mangelfall (dazu) aus seinem Selbstbehalt (dazu) begleichen, der zur Abdeckung aller [...]
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