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(>Für VKH abziehbar? / >Sind bereinigte Einkünfte aus Vermietung anzurechnen?) (>Wenn keine Miete anfällt / >Wohnkostenanteile von Kindern) 1. Kosten für eigenes Wohnen: a. Wie wirkt sich die Belastung durch Mietzahlungen aus? (a) Ist die Miete bei S bereinigend abzuziehen? (aa) Grundsatz: Übliche Wohnkosten von S einschließlich Nebenkosten gehören zur allgemeinen Lebenshaltung und sind aus dem Selbstbehalt (dazu) zu bezahlen, bei dem sie grds. bereits berücksichtigt sind (dazu), OLG Koblenz DRsp 2000/8972 = FamRZ 2000,1154. So lange nach dem Auszug von G eine Chance auf Wiederherstellung der Ehe besteht, ist die volle Nutzung der Ehewohnung aufgedrängt und S kann die halbe Miete geltend machen, anderenfalls nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, OLG Brandenburg DRsp 2022/8745. (ab) Wenn die Wohnkosten erhöht sind: Unvermeidbar überdurchschnittliche Mietbelastungen können sich allenfalls in einer Erhöhung des Selbstbehalts (dazu) auswirken. Dazu muss S aber [...]
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