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(>Kosten für Umgang mit sonstigen Angehörigen / >Umgang / >Bei erweitertem Umgang) 2. Können Umgangskosten vom Einkommen abgezogen werden? 1. Wer trägt unmittelbar die Umgangskosten? (vgl. Lettmaier/ Dürbeck FamRZ 2019,81) a. Welcher Elternteil? Wer die Kosten von "Holen und Bringen" zu tragen hat, ist grds. im Umgangsverfahren zu regeln (>Dazu), OLG Zweibrücken DRsp 1998/115 = FamRZ 1998,975. b. Beide Eltern? Beim Umgang sonstiger Berechtigter (dazu) haben diese grds. einen Anspruch auf Ersatz der während des Umgangs mit dem Kind für dieses anfallenden angemessenen Kosten für die Verpflegung pp. nach §§ 677 (Text), 683 S.1 (Text), 670 (Text) BGB gegen die rechtlichen Eltern; die Umgangsberechtigten haben lediglich ihre eigenen Aufwendungen für den Umgang selbst zu tragen, Löhnig FamRZ 2013,1866, Löhnig FamRZ 2014,357; a.A. Spangenberg FamRZ 2014,355, Wohlgemuth FamRZ 2014,356. c. Die Sozialhilfe? Wegen der Umgangskosten kann ein Anspruch auf [...]
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