Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Ggf. in welcher Höhe? / >Wenn der neue Partner die Betreuung übernimmt) 2. Wenn G betreut / 3. Wenn beide Elternteile Kinder betreuen 1. Kann S eigene Betreuungsleistungen bereinigend abziehen? a. Wenn S (Teil-)Hausmann/-frau ist: Hier ist zu prüfen, ob sich S überhaupt auf Kinderbetreuung zurückziehen darf oder vollschichtig arbeiten müsste (dazu). b. Wenn die Betreuung unberechtigt ist: Eigenmächtige Kinderbetreuung ist unterhaltsrechtlich unerheblich (dazu). c. Falls die Betreuung durch S berechtigt ist: Kommt ein Abzug in Betracht? (a) Gegenüber dem Ehegatten-Unterhalt: (aa) Grundsätze: Wenn S in erforderlichem Umfang ein gemeinsames Kind betreut und daneben überobligatorisches Erwerbseinkommen (dazu) erzielt, ist der Wert der Betreuung von S bereinigend abzuziehen (§ 1606 III 2 BGB >Text gilt direkt nur für Kindesunterhalt, BGH DRsp 1994/4863 LS = FamRZ 1982,779 = NJW 1982,2664). Ein Abzug kommt nur bei überobligatorischem Einkommen in Betracht, OLG [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen