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(>Kommt ein Abzug für Betreuung überhaupt in Betracht?) 1. Nach BGH: Eingeräumt werden kann ein Freibetrag nach tatrichterlichem Ermessen je nach Umfang der erforderlichen eigenen Betreuung und dem entstehenden Aufwand, BGH DRsp 2000/10521 = NJW 2001,973 = FamRZ 2001,350. Eine Pauschale ist nicht möglich, maßgebend ist die konkrete Vereinbarkeit von Arbeit und Betreuung, BGH DRsp 2005/2389 = NJW 2005,818 (820) = FamRZ 2005,442 /2. Ein pauschaler Betreuungsbonus ist nicht zulässig, BGH DRsp 2010/8828 = FamRZ 2010,1050 = NJW 2010,2277 [37], BGH DRsp 2017/3752 = FamRZ 2017,711 = NJW 2017,1881 [19]. 2. Oberlandesgerichte (alphabetisch nach dem Ort): str.: a) KG Berlin: Der Abzug ist stets nach den konkreten Verhältnissen zu schätzen, FPR 2002,301. b) OLG Brandenburg: Zusätzlich zu den Kosten anderweitiger Betreuung ist ein Betreuungsbonus abzusetzen (bei 1 Kind von 7 Jahren 400 DM), DRsp 1996/22874 LS = FamRZ 1996,866. Bonus in Höhe des Tabellenbetrags der fiktiven [...]
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