Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(Nachehelich /  Hauptmenü )

Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)

(Unt/731)
Autor: Brückel

Gesetzeslage (>Text):

"Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre" (§ 1576 S.1 BGB).

Wann kommt Billigkeitsunterhalt in Betracht?

-Allgemeine Voraussetzungen des Anspruchs  

-Zweifels-Fälle

-Inhalt und Grenzen des Anspruchs