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(>§ 1576 im Kontext) 1. Welcher Unterhalt wäre zuzusprechen? Nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie" des Anspruchs unterliegt der Billigkeit: die Regeln über Bedarf und Selbstbehalt sind grds. nicht anzuwenden, OLG Düsseldorf FamRZ 1980,56. Voller Unterhalt ist nur ausnahmsweise zuzusprechen, Wendl-Staudigl[5.] § 4 R.164. 2. Kann der Anspruch befristet werden? a) Nach § 1576 BGB selbst: Eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts bei einem erst kurzen Pflegeverhältnis ist unbedenklich, BGH DRsp 1994/4504 = FamRZ 1984,769 = NJW 1984,2355. Eine Befristung ist rein nach Billigkeit zu prüfen, OLG Düsseldorf FamRZ 1980,56. b) Nach § 1579 BGB: § 1579 BGB ist hier nicht zusätzlich anwendbar (dazu). [...]
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