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(>Fragliche Fälle) (>§ 1576 im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre" (§ 1576 S.1 BGB). 2. Anschlussunterhalt (dazu)? a. Kommt § 1576 BGB auch als Anschlussunterhalt in Betracht? Nach h.M. ist der Billigkeitsunterhalt wegen des fehlenden Einsatzzeitpunkts (s.u.3.4)) unabhängig davon, ob vorher ein anderer Stammunterhalt (dazu) bestanden hat. Der Zeitablauf seit Scheidung ist aber bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen, Wendl-Staudigl[5.] § 4 R.164, ebenso die Frage, ob bei Scheidung ein anderer Anspruchstatbestand erfüllt war (dazu), BGH DRsp 2003/13087 = NJW 2003,3481 = FamRZ 2003,1734. b. Kann § 1576 BGB Grundlage für anderen Anschluss-Unterhalt sein? Nein. 3. Unter welchen [...]
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