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(>Greift § 1365 I BGB ein? / >Könnte E2 Regress nehmen?) (>§ 1365 im Kontext) 1. Wie könnte E2 intervenieren? a. Bei Teilungsversteigerung (dazu vgl. FPR 2013 Heft 8-9): (a) Auf welchem Wege? Wenn E1 die Teilungsversteigerung von Miteigentum der Eheleute betreibt und wenn E2 einwendet, dazu sei wegen § 1365 BGB (dazu) seine Zustimmung erforderlich, dann kann E2 nicht nach § 28 ZVG, aber durch Klage nach § 771 ZPO (Text) vorgehen, OLG Köln DRsp 2000/3462, Wever FamRZ 2006,367, OLG Hamm DRsp 2006/23361 = FamRZ 2006,1557; a.A.: 766 ZPO (Text) geht vor, OLG Stuttgart DRsp 2011/12619 = FamRZ 2007,1830. § 766 ZPO kommt in Betracht, wenn ein Antragsmangel gerügt wird, nicht aber wenn das Erfordernis der Einwilligung streitig ist, LG Frankfurt/ Oder FamRZ 2008,293. Eine Einstellung der Vollstreckung ist weder nach § 180 II ZVG noch nach § 765a ZPO (Text) möglich, LG Frankfurt/ Oder FamRZ 2008,293. Ein Drittwiderspruchsantrag nach § 771 ZPO setzt eine wirksame Pfändung [...]
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