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(Verfügung / Hauptmenü ) (>Könnte E2 intervenieren? / >Könnte E2 Regress nehmen?) (>§ 1365 im Kontext) 2. Wird die Genehmigung des anderen Ehegatten (E2) ersetzt? 1. Unterliegt E1 der Verfügungsbeschränkung? a. Gesetzeslage: "Ein Ehegatte [E1] kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten [E2] verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen" (§ 1365 I 1 BGB). Bei Gütergemeinschaft gilt eine entsprechende Bestimmung (§ 1423 BGB >dazu). b. Bis zur Scheidung: (a) Grundsätze: Der Satz "jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig" (§ 1364 1.HS BGB >Text) gilt vorbehaltlich der §§ 1365 ff BGB (§ 1364 2.HS BGB). § 1365 BGB greift als Ausnahme aber nur dann ein, wenn sich E1 zur Verfügung über das Vermögen "im Ganzen" verpflichtet. Das Geschäft muss nicht zwingend auf das Gesamtvermögen als solches gerichtet sein, die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstands kann genügen [...]
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