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(>Aufhebung der Gemeinschaft) (>§ 1471 ff im Kontext) 3. Wäre der Antrag begründet? 1. Welche Bedeutung hat die Auseinandersetzung? a. Welche Voraussetzungen hat sie? Das Recht auf Auseinandersetzung des Gesamtguts entsteht mit der Beendigung (dazu) der Gütergemeinschaft (§ 1471 I >Text bzw. § 1497 I BGB >Text). Bis auf weiteres sind die Ehegatten als Gesamthänder in einer Liquidationsgemeinschaft verbunden, neue Aktiva oder Passiva berühren aber nicht mehr das Gesamtgut (außer § 1473 BGB >Text), Rahm/ Künkel IV R.376.2, BayObLG DRsp 2003/11666 = FamRZ 2004,879. Bis zur Auseinandersetzung gilt gemeinschaftliche Verwaltung (§ 1472 BGB >Text). Die Regeln des WH-Verfahrens (dazu) gehen vor, die Regeln des Gesamtschuldnerausgleichs (dazu) werden aber verdrängt, Kappler FamRZ 2010,1294. b. Welche Folgen? Der bei der Auseinandersetzung verbleibende Überschuss wird grds. geteilt (§§ 1476 f BGB >Text). Nach Aufhebung auf Grund einer Klage gilt außerdem [...]
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