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(>Welche Folgen ergeben sich dann?) Neuverfahren ab 1.9.2009 (dazu): Streitverfahren (dazu). 1. Aufhebung durch gerichtliche Klage: a. Wie wäre zu klagen (auf Aufhebung der Gütergemeinschaft)? (a) Seitens des verwaltenden Gatten: Nach § 1448 BGB (Text). (b) Seitens des anderen: Nach § 1447 BGB (Text). (c) Bei gemeinschaftlicher Verwaltung: Nach § 1469 BGB (Text). (d) Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft: Hier ist gemäß §§ 1492 ff BGB (Text) grds. kein Antrag erforderlich, vgl. Rahm/ Künkel IV R.383 ff. Die in den vorgenannten Bestimmungen genannten Gründe für eine Aufhebung durch Antrag sind abschließend, Rahm/ Künkel IV R.376.1. Die §§ 1415 ff BGB (Text) enthalten ein in sich geschlossenes System für die Abwicklung der Gütergemeinschaft, Roßmann FuR 2011,502. b. Wie wird tenoriert? "Die auf Grund des Ehevertrages ... zwischen den Parteien bestehende (fortgesetzte) Gütergemeinschaft wird aufgelöst". Es handelt sich um eine Gestaltungsentscheidung [...]
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