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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) (-->Mitwirkungspflicht der Parteien / -->Aufklärung durch das Gericht) 3.b. Auskunftsansprüche / 4. Bei Nichtmitwirkung des Versorgungsträgers 5. Bei gescheiterter Aufklärung 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Die in Satz 1 bezeichneten Stellen [Versorgungsträger], die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten" (§ 11 II 2 VAHRG). b. Bedeutung: Dies bedeutet eine Pflicht zur Mitwirkung (dazu) bei der Aufklärung der Anrechte. 2. Wenn der Scheidungs-Antragsteller im Verfahren nicht mitwirkt: a. Was veranlasst das Gericht von Amts wegen? (a) Wenn auch die Gegenseite die Scheidung eingereicht hat: Dann gilt s.u.3. entsprechend. (b) Ansonsten: Dem Antragsteller wird nur das Weglegen der Akten (nach 6 Monaten) angedroht, die Durchführung des Versorgungsausgleichs darf nicht endgültig abgelehnt werden, OLG Thüringen FamRZ 2000,673 = DRsp 2000/4229, vgl. OLG Köln FamRZ [...]
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