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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) 1. Ist die Entscheidung zum Versorgungsausgleich vollstreckungsfähig? a. Ist eine vorläufige Vollstreckbarkeit auszusprechen? Nein, es gibt keine Vollstreckung vor Rechtskraft (dazu) (§ 53g I FGG). b. Kann vollstreckt werden? (a) Wann kommt das in Betracht? Bei Verletzung von Auskunftspflichten (dazu), bei Beitragszahlung (dazu) oder beim schuldrechtlichen VA (dazu), Bergmann FPR 2008,434. (b) In welcher Art (nach den Vorschriften von ZPO, FGG oder gar nicht)? -->Dazu. (c) Im Ausland? -->Dazu. 2. Welche sonstige Wirkungen hat die Entscheidung? a. Grundsatz: Sie wirkt unmittelbar rechtsgestaltend (§ 100 I SGB VI). b. Besteht dennoch Vertrauensschutz? (a) Zugunsten der Versorgungsträger: Sie erhalten Vertrauensschutz nach § 1587p BGB. Dann ist zwischen den Eheleuten ggf. ein Ausgleich nach § 816 II BGB möglich (dazu). (b) Zugunsten des Ausgleichsschuldners: Hier gilt grds. das Rentnerprivileg (dazu). c. Krankenversicherung: Die [...]
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