Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) (-->Bewertung) 1. Welcher Zeitpunkt ist für den Versorgungsausgleich maßgeblich? a. Grundsatz: In-Prinzip: Im Versorgungsausgleich gilt das In-Prinzip (dazu), BGH FamRZ 1981,1169 = NJW 1982,102: Nach § 1587a II Nr.2 BGB auszugleichen sind Anrechte, die innerhalb der Ehezeit (dazu) begründet wurden, auch wenn die Zahlung ggf. (z.B. nach § 197 III SGB VI) für einen weit zurückliegenden Zeitpunkt geleistet wurde. b. Auch bei nachentrichteten Beiträgen? Auch nach einer Heiratserstattung (gemäß dem früheren § 282 SGB VI) gilt das In-Prinzip, BGH FamRZ 1997,414. 2. Welches Problem kann sich hier ergeben? Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erteilen ihre Auskunft grds. nach dem Für-Prinzip, so dass Anwartschaften enthalten sein können, die dadurch erworben wurden, dass nach dem Ehezeitende (dazu) Beiträge für Monate innerhalb der Ehezeit entrichtet wurden, während umgekehrt innerhalb der Ehezeit geleistete Beiträge für [...]