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Altes Recht (dazu), gilt aber im Ergebnis entsprechend weiter (-->Neues Recht) (-->Wenn diese Pflichten verletzt werden / -->Aufklärung) 1. Sind die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet? a. Rechtsgrundlagen: Die Parteien sind gegenüber dem Gericht zur Mitwirkung bei der Aufklärung (dazu) der Anrechte verpflichtet (§ 11 II 2 VAHRG). Eine Auskunftspflicht unmittelbar gegenüber dem Versorgungsträger besteht nicht, OLG Düsseldorf FamRZ 2005,375 LS. b. Kann eine Partei die Aufklärung ausnahmsweise verweigern? (a) Wenn auf einen Versorgungsausgleich verzichtet wurde: Kommt ein Versorgungsausgleich wegen Vertrages eindeutig nicht in Betracht (dazu), ist eine Aufklärung unzulässig, OLG Brandenburg FamRZ 2001,1309 = DRsp 2002/6077. Ein erst beabsichtigter Verzicht entbindet aber nicht von der Mitwirkung, KG FamRZ 2002,960 = DRsp 2005/7399, ebenso wenig ein Ausschluss, dessen Wirksamkeit umstritten ist, OLG Koblenz FamRZ 2004,1217 = DRsp 2004/15170 LS. Wenn das Gericht trotz [...]
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