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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) (-->Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) 1. Wann kommt eine solche Verweisung in Betracht? a. In der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich: (a) Wenn der Ausgleichsbetrag zu hoch ist: Wenn vom Ausgleichsanspruch aus der Bilanz (dazu) nach Ausschöpfung aller vorrangigen Ausgleichsmethoden (dazu) ein nicht öffentlich-rechtlich ausgleichbarer Rest verbleibt, u.a. wegen des allgemeinen Höchstbetrages (dazu) (§ 2 VAHRG) oder (b) Nach Ermessen: Wenn von gleichrangigen Ausgleichsmethoden nach Ermessen kein Gebrauch gemacht wird (dazu) (§ 2 VAHRG) oder (c) Auf Antrag: Wenn der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich unzweckmäßig ist (dazu) (§ 1587b IV BGB). b. Kann die Verweisung später korrigiert werden? Soweit nachträglich der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich möglich wird (dazu), ist dieser durchzuführen (und ein etwa bereits angeordneter schuldrechtlicher Ausgleich aufzuheben), BGH FamRZ [...]
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