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Altes Recht (dazu) (Neuverfahren ab 1.9.2009 (dazu): Diese Ausgleichsform entfällt) S = Die ausgleichspflichtige Partei 3. Ausführung des Ausgleichs / 4. Tenorierung 1. Wann kommt ein erweitertes Quasisplitting in Betracht? a. Gesetzeslage: "Findet ein Ausgleich nach Absatz 2 [dazu] nicht statt und richtet sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, so gelten die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Quasi-Splitting) sinngemäß" (§ 1 III VAHRG). b. Bedeutung: 1) Nur wenn S eine Versorgung bei einem öffentlich-rechtlichen Träger hat (a) Wo kommt das vor? z.B. VBL, kommunale oder kirchliche ZVK, Zusatzversorgung bei Post oder Bahn, berufsständische Versorgungsträger als Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts; Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (dazu). Auch bei öffentlich-rechtlicher Lebensversicherung (z.B. öSA in [...]
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