Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) S = Die ausgleichspflichtige Partei 3. Ausführung und Folgen / 4. Tenor 1. Wann kommt das Quasisplitting in Betracht? a. Gesetzeslage: "Hat ein Ehegatte .. eine Anwartschaft i.S.d. § 1587a Abs.2 Nr.1 gegenüber einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, einem ihrer Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften erworben .." (§ 1587b II 1 BGB). b. Grundsätze: Nur soweit (§ 1587b II BGB): 1) S Anrechte auf Beamtenversorgung hat (dazu) und 2) Deren Versorgungsträger öffentlich-rechtlich ist: (a) Bedeutung: Es muss sich um einen Träger wie s.o. a. handeln (das ist nicht selbstverständlich >dazu). (b) Anderenfalls: Wenn der Träger privatrechtlich ist, ist nur ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (dazu) möglich, OLG Köln NJW-RR 1998,1618 = DRsp 1998/15964 = FamRZ 1999,861 LS. (c) Bei Übernahme: Wenn die Versorgung vor der Scheidung durch einen [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen