Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) S = Die ausgleichspflichtige Partei 3. Ausführung und Folgen / 4. Tenor 1. Wann kommt das Quasisplitting in Betracht? a. Gesetzeslage: "Hat ein Ehegatte .. eine Anwartschaft i.S.d. § 1587a Abs.2 Nr.1 gegenüber einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, einem ihrer Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften erworben .." (§ 1587b II 1 BGB). b. Grundsätze: Nur soweit (§ 1587b II BGB): 1) S Anrechte auf Beamtenversorgung hat (dazu) und 2) Deren Versorgungsträger öffentlich-rechtlich ist: (a) Bedeutung: Es muss sich um einen Träger wie s.o. a. handeln (das ist nicht selbstverständlich >dazu). (b) Anderenfalls: Wenn der Träger privatrechtlich ist, ist nur ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (dazu) möglich, OLG Köln NJW-RR 1998,1618 = DRsp 1998/15964 = FamRZ 1999,861 LS. (c) Bei Übernahme: Wenn die Versorgung vor der Scheidung durch einen [...]