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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) S = Die ausgleichspflichtige Partei 3. Ausführung des Splitting / 4. Tenorierung 1. Wann kommt das Rentensplitting in Betracht? a. Gesetzeslage: "Hat ein Ehegatte .. Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung .. erworben .." (§ 1587b I 1 BGB). b. Bedeutung: Das Splitting ist zwingend vorrangig anzuwenden, wenn S Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) i.S.v. § 1587a II Nr.2 BGB hat (dazu) (§ 1587b I 1 BGB). Ob G daraus bereits Vollrente bezieht, ist hier ohne Belang, OLG Celle FamRZ 1995,812. 2. In welcher Höhe kann durch Splitting ausgeglichen werden? a. Gesetzeslage: "Hat ein Ehegatte .. Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 1587a Abs.2 Nr.2 erworben und übersteigen diese die Anwartschaften i.S.d. § 1587a Abs.2 Nr.1, 2, die der andere Ehegatte .. erworben hat, so überträgt das Familiengericht auf diesen Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des [...]
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