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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 2. Ist S strafbar bei Verstoß gegen die Anordnung? / Regress? 1. Wie wird hier vollstreckt? a. Grundsätze: (a) Grundlagen: Nach der ZPO (§ 64b IV FGG). G hat dabei ein Wahlrecht zwischen den Möglichkeiten nach der ZPO (s.u.). Die Vollstreckung ist ggf. schon vor Rechtskraft zulässig (dazu). (b) Besonderheit bei einer einstweiligen Anordnung: Der Auftrag an den Gerichtsvollzieher kann bei einer einstweiligen Anordnung nach § 64b FGG (dazu) über die Geschäftsstelle erteilt werden. (c) Was muss vorliegen? Eine Entscheidung zur Hauptsache, die rechtskräftig ist oder für sofort wirksam erklärt wurde, ein gerichtlicher Vergleich oder eine einstweilige Anordnung (dazu) (§ 64b IV GewSchG). Die allgemeinen Voraussetzungen (dazu) müssen vorliegen, OLG Naumburg DRsp 2007/2184 = FamRZ 2007,1178 /2. Die vollstreckbare Ausfertigung der Anordnung muss im Original dem Antrag auf Vollstreckung beigefügt sein, OLG Karlsruhe DRsp 2008/238 = [...]
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