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(>Sonstige Folgen / >Bei Verletzung / >Haushaltsgemeinschaft / >Verfahrensfragen) 3. Pflichten bei Überlassung an G / 4. Gerichtliche Anordnungen? 1. Voraussetzungen für einen Antrag von G gegen S (nach § 2 VI GewSchG): a. Gesetzeslage: "Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs.2 S.1 Nr.1, auch i.V.m. Abs.3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden" (§ 2 VI 1 GewSchG). b. Einzelne Voraussetzungen: 1) Tat, welche alle Voraussetzungen nach § 1 II 1 Nr.1 GewSchG erfüllt (>Dazu), die aber als solche nicht in Bezug zu einem gemeinsamen Haushalt stehen muss, Schumacher FamRZ 2002,650, und 2) Haushalt: >Dazu. Zum Tatzeitpunkt muss G mit S einen "auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt" haben. Auf die der Wohnungsnutzung zugrunde liegenden [...]
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