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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 1. Ist eine Abänderung zulässig? a. Bei einstweiligen Anordnungen: -->Dazu (§§ 620b ZPO direkt bzw. i.V.m. § 64b III 2 FGG). b. Bei Entscheidungen in der Hauptsache: (a) Nach einer Regelung der Wohnungsüberlassung: Für die Abänderung einer Entscheidung oder eines Vergleichs (in einem neuen Verfahren) gilt § 17 HausrVO (dazu) entsprechend (§ 64b II 4 FGG). (b) Ansonsten: (ba) Hauptsache-Entscheidungen selbst: Sie können nicht geändert werden (§ 18 I FGG gilt wegen §§ 18 II FGG, 621e III 2 ZPO nicht). Das gilt ab Wirksamwerden (dazu). (bb) Bei Befristungen: Insoweit ist ein Antrag auf Verlängerung der Befristung möglich (§ 18 I FGG), OLG Frankfurt DRsp 2007/12586 = FamRZ 2007,849. Kosten: -->Dazu. c. Bei Vergleichen: Nein, OLG Rostock DRsp 2008/23992 = FamRZ 2009,997. 2. Rechtsbehelfe: Nach allgemeinen Regeln (dazu). Auch nach einstweiliger Anordnung gelten für das Gewaltschutz-Verfahren keine Sonderregeln [...]
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