Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(Umgang /  Hauptmenü )

Auskunftsrecht beim Umgang (§ 1686 BGB)

(Ug/7)
Autor: Brückel

Gesetzeslage:

"Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht" (§ 1686 S.1 BGB >Kontext).

Welchem Zweck soll das Recht dienen?

Es handelt sich um ein Ersatzrecht (wenn der persönliche Umgang aus Gründen des Kindeswohls eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde), OLG Köln DRsp 1998/16741 LS = FamRZ 1997,111, OLG Köln DRsp 2004/20201. Dies gilt auch bei gemeinsamer Sorge, OLG Thüringen DRsp 2016/17387.

Prozessuale Fragen:

-Gerichtliches Verfahren  (>Vollstreckung)

Besteht ein Anspruch auf Auskunft?

-Voraussetzungen/ Anspruchsgegner  

-Inhalt und Umfang  

-Wie oft?

-Besonderheiten beim nur biologischen Vater

Wenn der Auskunftsanspruch nachhaltig verletzt wird:

Soweit es um die Erfüllung des Auskunftsanspruchs geht, ist nach § 1666 BGB (dazu) ein Ergänzungspfleger zu bestellen, OLG Frankfurt DRsp 2002/17477 = FamRZ 2002,1585 = NJW 2002,3785, OLG Frankfurt FamRZ 2004,1311.