Gesetzeslage:
"Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht" (§ 1686 S.1 BGB >Kontext).
Welchem Zweck soll das Recht dienen?
Es handelt sich um ein Ersatzrecht (wenn der persönliche Umgang aus Gründen des Kindeswohls eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde), OLG Köln DRsp 1998/16741 LS = FamRZ 1997,111, OLG Köln DRsp 2004/20201. Dies gilt auch bei gemeinsamer Sorge, OLG Thüringen DRsp 2016/17387.
Prozessuale Fragen:
-Gerichtliches Verfahren (>Vollstreckung)
Besteht ein Anspruch auf Auskunft?
-Voraussetzungen/ Anspruchsgegner
-Besonderheiten beim nur biologischen Vater
Wenn der Auskunftsanspruch nachhaltig verletzt wird:
Soweit es um die Erfüllung des Auskunftsanspruchs geht, ist nach § 1666 BGB (dazu) ein Ergänzungspfleger zu bestellen, OLG Frankfurt DRsp 2002/17477 = FamRZ 2002,1585 = NJW 2002,3785, OLG Frankfurt FamRZ 2004,1311.