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(>Generelle Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs) (>§ 1686 im Kontext) 2. Wie oft ist Auskunft zu erteilen? 1. Über welche Gegenstände ist ggf. Auskunft zu erteilen? a. Gesetzeslage: Nur "über die persönlichen Verhältnisse des Kindes" (§ 1686 S.1 BGB). Wörtlich gleich § 1686a I Nr.2 BGB beim nur biologischen Vater (dazu). b. Grundsätze: G hat kein allgemeines Ausforschungsrecht über den Lebenswandel des Kindes, sondern nur auf Informationen über die persönliche und gesundheitliche Entwicklung, AG Hamburg DRsp 1994/15636 LS = FamRZ 1990,1382. Wenn nur der Aufenthalt des Kindes ausgeforscht werden soll, ist die Auskunft zu versagen, Palandt[75.] 1686 R.5. Wenn S das Kind nicht mehr in seiner Obhut hat, kommt ein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib des Kindes in Betracht, OLG Brandenburg DRsp 2007/16084 = FamRZ 2007,2003. Die vermögensrechtliche Situation des Kindes wird nicht umfasst, BGH DRsp 2017/1157 = FamRZ 2017,378 = NJW 2017,1239 [31]. c. [...]
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