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(Entstehung / Hauptmenü ) Altes Recht 1. Reform: Ab dem 19.5.2013 gelten neue Regeln: >Dazu. 2. Altes Recht: a. Schon vor dem 21.7.2010: Eine Mitsorge des nichtehelichen Vaters war bereits möglich in den folgenden Fällen: (a) Rechtslage: (aa) § 1672 II BGB (dazu): Entscheidung bei Zustimmung der Mutter. (ab) § 1626a I Nr.1 BGB (dazu): Bei Sorgeerklärung auch der Mutter. Zustimmungen Dritter können gerichtlich ersetzt werden (dazu), in Altfällen auch die Erklärung der Mutter (dazu). Die Mutter ist zu einer Sorgeerklärung jedoch nicht verpflichtet, eine Änderung ihrer Sorge wäre dann ggf. nach § 1666 BGB (dazu) zu erzwingen, BGH FamRZ 2001,907 /2 = DRsp 2001/7967 = NJW 2001,2472. Dies ist grds. verfassungskonform, BVerfG DRsp 2003/4281 = FamRZ 2003,285 = NJW 2003,955, Breithaupt FPR 2004,488; kritisch Richter FPR 2004,484. (ac) § 1626a I Nr.2 BGB (dazu): Bei Heirat. (ad) § 1666 BGB: >Dazu. (ae) Art.224 § 2 EGBGB: Ersetzung der Sorgeerklärung der Mutter (dazu). [...]
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